Pressemitteilung · 11.04.2022 Seidler fordert flexiblere Regelung beim Ticketkauf

„Der Verbraucherschutz muss beim Erwerb von Tickets für Konzerte, Sport- und anderen Kulturveranstaltungen verbessert werden. Bei den meisten Produkten, aber auch Dienstleistungen haben die Verbraucher ein Rückgabe- oder Rücktrittsrecht“, so der SSW-Bundestagsabgeordnete Stefan Seidler.

„Wenn ich zum Beispiel krank werde und nicht zum Konzert gehen kann, kann ich mein Ticket nicht einfach verschenken oder weiterverkaufen, da der Verkauf personalisierter Tickets zunimmt. Hier geht es mir vor allem um die ganz großen Anbieter. Der Kulturbetrieb, welcher oftmals von kleinen Bühnen und Veranstaltern getragen wird, darf durch eine Neuregelung nicht geschwächt werden. Ein bei anderen Waren übliches Rückgaberecht könnte daher zeitlich befristet sein, um finanzielle Schäden für Anbieter zu minimieren und eine Auslastung der Kapazitäten zu gewährleisten“ erklärt Seidler.

Der SSW-Abgeordnete fährt fort: „Dass die Bundesregierung hier nicht handeln möchte und das Problem nicht als solches wahrnimmt, ist keine gute Nachricht für den Verbraucherschutz. Wie ich ausgeführt habe, gäbe es ja durchaus Wege, die Interessen von Anbietern und Verbrauchern aneinander anzunähern. Da ist zumindest die transparentere und sichere Preisgestaltung ein begrüßenswerter Fortschritt.“

Mündliche Frage an die Bundesregierung:
„Plant die Bundesregierung, den Verbraucherschutz beim Kauf von Eintrittskarten für Konzert-, Musical-, Theater-, Sport- oder sonstigen Freizeitveranstaltungen dahingehend zu verbessern, dass ein Umtausch- und Rückgaberecht eingeräumt wird und Anbieter zu größerer Transparenz etwa bei dynamischer Preisgestaltung verpflichtet werden und wenn ja, wie?

Antwort der Bundesregierung:
„Ein Recht zur Rückgabe einer Eintrittskarte für eine Konzert-, Theater- oder sonstige Freizeitveranstaltung besteht nach geltendem Recht, wenn die Veranstaltung abgesagt oder nicht wie vertraglich vereinbart durchgeführt wird. Dann steht dem Inhaber der Eintrittskarte ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu und er kann den für die Eintrittskarte gezahlten Preis zurückverlangen.

Ein Widerrufsrecht, das es dem Verbraucher auch ohne eine Vertragsverletzung des Veranstalters ermöglichen würde, die Eintrittskarte zurückzugeben, sieht das Recht dagegen nicht vor. Verträge im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, die wie Veranstaltungsverträge für die Erbringung der Leistung einen speziellen Termin vorsehen, nimmt das Gesetz vom Widerrufsrecht aus (§ 312g Absatz 2 Nummer 9 Bürgerliches Gesetzbuch). Dies hat seinen Grund darin, dass der Unternehmer geschützt werden soll, der zu einem bestimmten Zeitpunkt bestimmte Kapazitäten bereitzustellen hat und diese im Falle der Ausübung des Widerrufsrechts möglicherweise kurzfristig nicht mehr anderweitig nutzen kann. Diese Regelung hat ihre Grundlage in der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie; insoweit sind keine Änderungen seitens der Bundesregierung geplant.

Hinsichtlich der vom Fragesteller angesprochenen Preistransparenz werden zum 28. Mai 2022 verschiedene Regelungen in Kraft treten, die eine Verbesserung des Verbraucherschutzes bewirken werden:
So müssen Betreiber von Online-Marktplätzen den Verbraucher in Fällen, in denen auf ihrer Plattform eine Eintrittskarte weiterverkauft werden soll, darüber informieren, ob und wenn ja
in welcher Höhe der Veranstalter – nach Angaben des Anbieters dieser Eintrittskarte – für diese einen Preis festgelegt hat (Artikel 246d § 1 Nummer 7 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) künftige Fassung - k.F.).

Der Verbraucher soll auf diese Weise Kenntnis darüber erlangen, wie groß der Unterschied zwischen dem Originalpreis und dem Weiterverkaufspreis ist. Darüber hinaus müssen Unternehmer künftig bei Fernabsatzgeschäften und bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden sollen, im Rahmen ihrer vorvertraglichen Informationen auch den Hinweis erteilen, dass der angegebene Preis auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert wurde (Artikel 246a § 1 Satz 1 Nummer 6 EGBGB k.F.). Dies wird die Transparenz der Preisfindung zu Gunsten des Verbrauchers verbessern.

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