Pressemitteilung · 16.10.2009 Verfassungsklage: Zweifel am Wahlgesetz bleiben voll bestehen

Zur gestrigen Eilentscheidung des Landesverfassungsgericht, der Antrag der Grünen und des SSW auf eine einstweilige Anordnung zur Unanwendbarkeit des § 3 Abs 5 Satz 3 sei unzulässig, erklärt der stellvertretende Vorsitzende der SSW-Landtagsgruppe, Lars Harms:

"Das Landesverfassungsgericht hat unseren Eilantrag nach langer Beratung aus formellen Gründen abgewiesen. Zur Frage, ob die Regel verfassungskonform ist, hat das Gericht keine Stellung bezogen. Damit bleiben die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Wahlgesetzes weiterhin voll bestehen.

Der SSW wird jetzt prüfen, ob daraus weitere Schritte unsererseits in Bezug auf die Wahlprüfung erforderlich werden, wenn nur so die Vorläufigkeit des heute vom Landeswahlausschuss mit der Mehrheit der CDU, der FDP und der Landeswahlleiterin festgestellten Mandatsverteilung im Landtag erreicht werden kann.

Wir sind nach wie vor sehr zuversichtlich, dass unser Antrag auf Normenkontrolle im Hauptverfahren gute Aussichten auf Erfolg hat. Die Beschränkung der Ausgleichsmandate ist nicht durch die Landesverfassung gedeckt. Sie steht zudem im Widerspruch zum demokratischen Gerechtigkeitsempfinden großer Teile der Bevölkerung, die zu Recht nicht nachvollziehen können, wie eine Minderheit von Stimmen zu einer Mehrheit der Mandate führen kann. Deshalb hoffen wir, dass die Normenkontrolle möglichst bald Klarheit bringt."

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