Rede · 21.02.2001 Schulgesetzänderung: Schulsponsoring

In Zusammenhang mit dem Gesetzentwurf der CDU ist es aus der Sicht des SSW erst einmal wichtig festzustellen, dass die Schule und damit die Ausbildung unserer Kinder eine der wichtigsten gesellschaftlichen Aufgabe ist. Für uns folgt daraus, dass die Finanzierung der Unterrichtsversorgung weiterhin von der öffentlichen Hand geleistet werden muss.
Damit meine ich, dass im Einzelfall natürlich nichts gegen private Spenden an Schulen spricht. Dies ist ja auch schon mit dem Schulgesetz in der jetzigen Form möglich. Es ist aber ungemein wichtig für die Zukunft des öffentlichen Schulwesens, dass die private Finanzierung nicht überhand nimmt. Werden Schulen abhängig von privaten Spenden oder von einem Sponsoring durch Unternehmen besteht die große Gefahr, dass es demnächst Schulen 1. oder 2. Klasse geben wird, je nachdem wie viele private Zuschüsse die jeweiligen Schulträger einwerben können. Diese Entwicklung wünscht sich sicherlich keine der hier im Landtag vertretenen Parteien.
Dennoch haben wir heute in Schleswig-Holstein eine Situation, wo Spenden an Schulen schon eine gewisse Rolle spielen. Viele Schulen sind besonders bei der Anschaffung von neuen Computern auf Spender angewiesen. Wobei ich mal in Frage stellen möchte, ob es sinnvoll ist, immer nur auf die Anschaffung von Computern zu fokussieren, denn Folgekosten und Probleme der Netzwerkbetreuung werden oft vergessen. Wir haben die Probleme, die sich zum Beispiel daraus für die betroffenen Lehrkräfte ergeben, bereits in der Januar-Sitzung angesprochen.
Es ist aber nicht von der Hand zu weisen, dass das Problem des Sponsorings bisher nicht eindeutig geregelt ist - es gibt eine Art von Grauzone. In diesem Sinne begrüßen wir den Gesetzentwurf der CDU.
Wir möchten allerdings jetzt schon klarstellen, dass wir mit einigen Formulierungen des Gesetzentwurfes große Probleme haben. So ist der SSW der Meinung, dass es genügt, im Gesetzestext darauf hinzuweisen, dass „Spenden abzulehnen sind, wenn an sie Bedingungen geknüpft sind“. Alle weiteren Begründungen führen dazu, dass der Interpretationsspielraum viel zu weit gefasst wird; sie sollten daher unserer Ansicht nach gestrichen werden.
Auch in der Frage der Folgekosten sind wir für eine Vereinfachung des Gesetzestextes und würden vorschlagen, nur die Formulierung: „ Wenn Folgkosten entstehen, muss der Schulträger zustimmen“ zu übernehmen.
Auch mit dem Satz: „Wird die Schule bei der Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages durch Spenden Dritter unterstützt, kann hierauf in geeigneter Weise hingewiesen werden,“ haben wir Schwierigkeit. Was bedeutet in diesem Zusammenhang die Wendung „ in geeigneter Weise“? Wie viel Werbung in eigener Sache will man dem Spender oder Sponsor zugestehen? Sollte dies den einzelnen Schulen überlassen werden, oder wie regeln wir diese Frage?
Zusammenfassend gilt aus unserer Sicht: Gerade, weil wir der Meinung sind, dass die öffentliche Hand für die Finanzierung des Schulwesens sorgen muss, bereitet es uns große Probleme, wenn wir es in diesem sensiblen Bereich zulassen, dass eine Grenze überschritten wird.

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